INFO - Waldbrandverordnung 2014

Die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt hat eine Verordnung zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände herausgegeben.
Waldbrandverordnung: Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F. zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:

In allen Waldgebieten des Verwaltungsbezirkes Wiener Neustadt und in dessen Gefährdungsbereich (Waldrandnähe) sind brandgefährliche Handlungen, wie das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, jegliches Feuer entzünden und das Unterhalten von Feuer verboten!

Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie z.B. Zündhölzer und Zigaretten) sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung) im Waldbereich wegzuwerfen.

Ausgenommen vom Verbot des Feuerentzündens sind Forstschutzmaßnahmen zur Borkenkäferbekämpfung durch den Waldeigentümer. Diese Maßnahmen sind rechtzeitig vor Beginn der Bezirksforstinspektion Wiener Neustadt (Tel. 02622-9025 DW 41615) zu melden. Dieses Verbot tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist bis 31. Oktober 2014 gültig. Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß §174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F. mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

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Quelle: BH Wiener Neustadt